Kosten
Die Gebühren des Rechtsanwaltes richten sich für Verfahren, die vor dem 01.07.2004 begonnen wurden,
nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Seit dem 01.07.2004 gilt das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
In Straf- und Bußgeldsachen fallen streitwertunabhängige Rahmengebühren an. Ansonsten richten sich die
Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich nach dem zugrundeliegenden Streitwert, d. h. nach dem wirtschaftlichen
Interesse, das Sie an einem Rechtsstreit haben.
Wahlweise kann auch die Abrechnung nach erbrachter Stundenleistung erfolgen oder ein Pauschalhonorar vereinbart
werden. Bitte sprechen Sie mich auf diese Alternativen an.
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, obliegt Ihnen selbst die Prüfung, ob die Kosten für eine Beratung oder
ein anwaltliches Tätigwerden von der Versicherung übernommen werden. Soweit Deckungsschutz besteht kann Herr RA
Volker Ecker die Honorarrechnung auf Wunsch direkt an die Versicherung übersenden. Herr RA Volker Ecker arbeitet
mit sämtlichen Rechtsschutzversicherung zusammen.
Auskünfte über die Einzelheiten erteilen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiter der Versicherungen.
Welche Kosten entstehen bei der Online-Erstberatung
Die Höhe des vorgeschlagenen Honorars bewegt sich bei einer Erstberatung im Regelfall, je nach den Umständen
des Einzelfalls, zwischen 30,00 € und 80,00 €. Herr RA Volker Ecker beachtet bei den Honorarvorschlägen
selbstverständlich die gesetzlichen Gebührengrenzen für Erstberatungen sowie die Ausarbeitung schriftlicher
Gutachten nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Handelt es sich bei dem
Ratsuchenden um einen Verbraucher, ist die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch auf max. 190,00 € beschränkt.
Bei umfangreichen rechtlichen Prüfungen und dergleichen wird im Regelfall eine Vergütungsvereinbarung auf
Stundenhonorarbasis vorgeschlagen.
Sollte die Erstberatung zu einem über die Beratung hinaus gehenden Mandat führen, werden die Kosten
der Erstberatung auf die dort entstehenden Kosten verrechnet.
Welche Kosten entstehen bei der ONLINE-Scheidung?
Es entstehen grundsätzlich:
- Gerichtskosten
- Anwaltskosten
- Ihre sonstigen eigenen Kosten (z. B. Fahrtkosten zum Gericht, Telefon- und Portokosten)
Wie hoch sind nun in Ihrem Fall die Gerichts- und Anwaltskosten?
Da sich die Kosten für eine Scheidung von Fall zu Fall unterscheiden, lässt sich diese Frage nicht generell beantworten.
Die Höhe der anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten hängt vom sogenannten „Gegenstandswert“ (oft auch Streitwert genannt) des Scheidungsverfahrens ab. Dieser Gegenstandswert ist ein Wert, mit dessen Hilfe man in einer Gebührentabelle die Kosten ablesen kann. Grundsätzlich gilt: Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Gebühren. Bei den meisten einverständlichen Scheidungsverfahren gibt es streng genommen 2 Gegenstandswerte: einmal den Gegenstandswert der Scheidung selber und sodann den Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich).
Für den Versorgungsausgleich fällt allerdings kein Gegenstandswert an, falls er notariell ausgeschlossen wurde.
Um die Gerichts- und Anwaltskosten ausrechnen zu können, muß man also den Gegenstandswert ermitteln.
Beim Versorgungsausgleich ist es einfach:
Der Gegenstandswert beträgt i. d. R. 1.000,00 €, in wenigen Ausnahmefällen 2.000,00 €.
Den Gegenstandswert der Scheidung ermittelt man wie folgt:
Ausgangspunkt ist das monatliche Nettoeinkommen beider Eheleute. Dieses Nettoeinkommen wird addiert. Pro minderjährigem Kind kann man dann rund 250,00 € abziehen. Den Rest multipliziert man mit 3.
Beispiel: Der Ehemann verdient netto monatlich 1.800,00 €, die Ehefrau netto 1.300,00 €. Es gibt ein minderjähriges Kind.
Man rechnet als 1.800,00 € plus 1.300,00 € = 3.100,00 € abzügl. 250,00 € ergeben sich 2.850,00 €. Multipliziert mit 3 erhält man 8.550,00 €.
Addiert man den Gegenstandswert von 1.000,00 € für den Versorgungsausgleich hinzu, erhält man einen Gegenstandswert von 9.550,00 €.
Übrigens verlangt üblicherweise weder das Gericht noch mein Büro, dass Sie irgendwelche Verdienstbescheinigungen vorlegen. Was Sie sagen, gilt.
Spielt das Vermögen eine Rolle?
Grundsätzlich spielt nach dem Gesetz auch das Vermögen eine Rolle. In der Praxis ist es allerdings eher selten, dass ein Gericht überhaupt nach dem Vermögen fragt. In 99 % aller Fälle wird das Vermögen nicht mitgerechnet. Sollte das Vermögen allerdings eine Rolle spielen, weil z. B. das Gericht ausnahmsweise doch einmal danach fragt, gilt folgendes: Zunächst wird für jeden Ehegatten und für jedes Kind ein Freibetrag abgezogen. Die Höhe dieses Freibetrags ist im Gesetz nicht geregelt, sondern wird von den Gerichten unterschiedlich angesetzt. In der Regel kann man von einem Freibetrag in Höhe von 10.000,00 € bis 15.000,00 € für Ehegatten und 5.000,00 € bis 7.5000,00 € je Kind ausgehen. Vom verbleibenden Vermögen fließt ein Betrag in Höhe von 5 % in den Gegenstandswert ein. Besitzen die Ehegatten z. B. Sparguthaben in Höhe von 15.000,00 € und ein unbelastetes Hausgrundgrundstück im Wert von 235.000,00 € und haben 2 Kinder, so werden erst die Freibeträge in Höhe von 30.000,00 € (10.000,00 € plus 10.000,00 € plus 5.000,00 € plus 5.000,00 €) bis 45.000,00 € (15.000,00 € plus 15.000,00 € plus 7.500,00 € plus 7.500,00 €) abgezogen, je nach dem von welchen Freibeträgen das Gericht ausgeht. Es verbleiben also zwischen 220.000,00 € und 205.000,00 €. Davon 5 % = 11.000,00 € bis 10.250,00 €, welche als Gegenstandswert dem Gegenstandswert, der sich aus dem Nettoeinkommen ergibt, hinzu gerechnet werden.
Das Gericht prüft in der Regel die Vermögensverhältnisse nicht nach. Wertgutachten oder dergleichen muß man nicht vorlegen, sondern man kann den Wert seines Vermögens selber schätzen.
Schulden werden bei der Wertermittlung immer abgezogen.
Wenn man nun den Gegenstandswert ermittelt hat, kann man in der Gebührentabelle die Gerichts- und Anwaltkosten ablesen.
Welche Kosten entstehen bei einer einverständlichen Scheidung bei einem bestimmten Gegenstandswert?
Die folgende Tabelle enthält die Gerichtsgebühren sowie die Anwaltskosten, die für eine einverständliche Scheidung durch Herrn Rechtsanwalt Ecker entstehen.
Es handelt sich um die Gesamtkosten für beide Eheleute bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
(alle Angaben in Euro)
| Bei einem Streitwert bis |
Gerichtsgebühren |
Anwaltskosten |
| 2.500,- € * |
162,00 |
490,10 |
| 3.000,- € * |
178,00 |
571,30 |
| 3.500,- € * |
194,00 |
652,50 |
| 4.000,- € * |
210,00 |
733,70 |
| 4.500,- € * |
226,00 |
814,90 |
| 5.000,- € * |
242,00 |
896,10 |
| 6.000,- € |
272,00 |
1.003,40 |
| 7.000,- € |
302,00 |
1.110,70 |
| 8.000,- € |
332,00 |
1.194,80 |
| 9.000,- € |
362,00 |
1.325,30 |
| 10.000.- € |
392,00 |
1.432,60 |
| 13.000,- € |
438,00 |
1.548,60 |
| 16.000 ,- € |
484,00 |
1.664,60 |
| 19.000 ,- € |
530,00 |
1.780,60 |
| 22.000 ,- € |
576,00 |
1.896,60 |
|
Anmerkung:
*: Bei diesem Gegenstandswert kommt i. d. R. die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht, bei mehreren Kindern bzw. hohen Schulden evtl. auch bei höheren Gegenstandswerten.
Können die Kosten im Laufe des Verfahrens höher werden?
Es bleibt bei den oben genannten Kosten, solange vor Gericht einzig und allein die Scheidung verhandelt wird und es sich um eine einverständliche Scheidung handelt. Die Kosten erhöhen sich aber, wenn weitere Streitigkeiten mitgeregelt werden sollen (z. B. Unterhalt, Kindschaftssachen). Denn erhöht sich der Gegenstandswert, erhöhen sich damit natürlich auch die Kosten. Eine solche Erhöhung kann auch noch während des Prozesses eintreten, wenn z. B. einer der Ehegatten erst im Laufe des Prozesses eine Klage auf Unterhalt einreicht.
Wenn Sie sich mit Ihrem Ehegatten aber über die Folgen der Scheidung einig sind, lassen sich solche Mehrkosten vermeiden. In der überwiegenden Mehrheit aller Fälle bleibt es bei den oben genannten Kosten.
Sie können die Kosten vorab unverbindlich erfragen.
Hierzu rufen Sie unter der Telefonnummer 02631/97430 an oder senden Sie eine E-Mail an: info@rechtsanwalt-ecker.de.
Benötigt werden die folgenden Angaben:
-monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten (ungefähre Angaben reichen völlig aus)
-Anzahl der Kinder und deren Alter
-Einverständliche Scheidung oder nicht?
-Gibt es bereits einen notariellen Vertrag, in dem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde.
Entstehen weitere Kosten, z. B. Auslagen oder Fahrtkosten des Anwalts zum Gerichtstermin?
1. Porto- und Telefonkosten:
Diese Kosten sind bereits in den Beträgen der oben stehenden Tabelle enthalten, es entstehen hierfür also keine zusätzlichen Kosten.
2. Fotokopiekosten:
Falls dies gewünscht wird, werden von Ihren Unterlagen Kopien gefertigt; es entstehen dann Kosten in Höhe von 0,50 € für die ersten 50 Seiten , ab der 50. Seite 0,15 €. In der Regel fallen solche Kosten aber nicht an, da Sie gebeten werden, sämtliche erforderlichen Kopien selbst zu fertigen und hereinzureichen.
3. Kosten für die Anreise des Anwalts zum Gerichtstermin:
Solche Kosten fallen in der Regel dann an, wenn Herr Rechtsanwalt Ecker persönlich einen Termin bei Gericht wahrnehmen muß, der außerhalb des Kanzleisitzes Neuwied stattfindet. Es entstehen dann Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € je Kilometer und Abwesenheitsgeld in Höhe von 20,00 € bis 4 Stunden, in Höhe von 35,00 € 4-8 Stunden, in Höhe von 60,00 € für mehr als 8 Stunden.
Gerichtstermine, die bei auswärtigen Gerichten in einem Umkreis von ca. 250 km, gerechnet ab Kanzleisitz Neuwied, stattfinden werden von Herrn Rechtsanwalt Ecker grundsätzlich persönlich wahrgenommen, da die zusätzliche Beauftragung eines Rechtsanwalts am Gerichtsort als Sitzungsvertreter zu höheren zusätzlichen Kosten führen würde.
Bei Entfernungen von mehr als 250 km vom Kanzleisitz des Herrn Rechtsanwalt Ecker zum Gerichtsort wird eine mit Herrn Rechtsanwalt Ecker zusammenarbeitende Kanzlei am Gerichtsort beauftragt, den Termin wahrzunehmen. Das ist bei einer einverständlichen Scheidung völlig unproblematisch, da ein Anwalt in diesen Fällen im Termin nicht mehr viel sagen und praktisch nur anwesend sein muß. Prozessbevollmächtigter bleibt in solchen Fällen immer Herr Rechtsanwalt Ecker. Durch die Beauftragung des ortsansässigen Rechtsanwalts entsteht eine geringe zusätzliche Terminsgebühr.
Falls Sie es wünschen, dass Herr Rechtsanwalt Ecker Ihren Scheidungstermin bei einer Entfernung von mehr als 250 km persönlich wahrnimmt, ist dies nach vorheriger Vereinbarung der damit verbundenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder jederzeit möglich.
Wann muß ich zum ersten Mal etwas zahlen?
Geht Ratenzahlung?
Sie müssen nichts im voraus zahlen. Nachdem die Scheidung beim Gericht eingereicht wurde, vergibt das Gericht ein Aktenzeichen (Geschäftsnummer). Dieses Aktenzeichen teile ich Ihnen mit. Erst dann schicke ich Ihnen die 1. Rechnung. Hierdurch ist sicher gestellt, dass Sie sich also, wenn Sie wollen, anhand des Aktenzeichens selbst bei Gericht vergewissern können, dass alles in Ordnung ist, bevor Sie etwas zahlen. Üblicherweise berechne ich die 1. Hälfte der Kosten am Anfang des Verfahrens, die 2. Hälfte dann am Ende. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist jederzeit möglich.
Wie sieht es mit Prozesskostenhilfe aus?
Ich kann Ihre Scheidung auch mit Prozesskostenhilfe durchführen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Prozesskostenhilfe bedeutet, dass das Gericht die Kosten Ihres Anwalts zahlt. Je nach der Höhe Ihres Einkommens ist Ihre Scheidung umsonst oder Sie zahlen die Kosten in Raten bei Gericht ab. Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass beide Ehegatten nur ein geringes Einkommen haben. Ist nur einer der Ehegatten „arm“ , während der andere ein gutes Einkommen hat, kann es sein, dass es keine Prozesskostenhilfe gibt. In solchen Fällen kann der besser verdienende Ehegatte zu den Kosten herangezogen werden.
Falls Sie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, werde ich dies für Sie bei Gericht beantragen. Hierzu müssen Sie ein Formular ausfüllen, das ich Ihnen zuschicke. In diesem Fall benötige ich Gehaltsbescheinigungen beider Eheleute, eine Kopie des Mietvertrages einschl. eines Nachweises, dass die Miete und die Mietnebenkosten der letzten 3 Monate gezahlt wurden, sowie Unterlagen über evtl. Schulden (Kopien reichen).
Welche Kosten entstehen bei der Online-Schadenregulierung?
Es entstehen grundsätzlich:
- Anwaltskosten
- Ihre sonstigen Kosten (z. B. Sachverständigenkosten)
Die bei der Schadensregulierung grundsätzlich anfallenden Anwaltskosten werden, ebenso wie evtl. anfallende Sachverständigenkosten vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung getragen, wenn Ihr Unfallgegner den Unfall allein verursacht hat. Dies bedeutet, Ihnen als Geschädigtem entstehen immer dann, wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt waren, keine Anwaltskosten bzw. sonstige Kosten, z. B. Sachverständigenkosten.
Die nachfolgenden Ausführungen sind daher überwiegend nur grundsätzlicher Natur.
Wie hoch sind nun die Anwaltskosten?
Da sich die Kosten für die Regulierung eines Unfallschadens von Fall zu Fall unterscheiden, lässt sich diese Frage nicht generell beantworten.
Die Höhe der anfallenden Anwaltskosten hängt vom sogenannten „Gegenstandswert“ (oft auch Streitwert genannt) ab. Dieser Gegenstandswert ist ein Wert, mit dessen Hilfe man in einer Gebührentabelle die Kosten ablesen kann
Grundsätzlich gilt: Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Gebühren.
Um die Anwaltskosten ausrechnen zu können, muß man also den Gegenstandswert ermitteln. Bei der Unfallregulierung ist es einfach, man ermittelt den Gegenstandswert dadurch, dass man sämtliche Schadenspositionen addiert.
Beispiel: Durch einen Verkehrsunfall wurde der Pkw stark beschädigt. Der eingeschaltete Sachverständige ermittelt
Reparaturkosten in Höhe von netto 23.000,00 €, einen Wiederbeschaffungswert des Pkws in Höhe von 10.500,00 € und
einen Restwert von 1.500,00 €. Als Wiederbeschaffungsdauer für die Beschaffung eines neuen bzw. Ersatzfahrzeugs
wird ein Zeitraum von 10-12 Tagen kalkuliert. Die Kosten des Leihwagens betragen 3.075 ,-€ Der Sachverständige berechnet für sein Schadensgutachten 530,00 €. Die Ab-und An xxxxxxxxx
Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist demnach von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen, so das von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen.
1. Wiederbeschaffungswert abzügl. Restwert 9.000,00 €
2. Kosten des Sachverständigen 530,00 €
3. Leihwagenkosten 3.075,00 €
4. Ab- und Anmeldekosten 75,00 €
5. Kostenpauschale 25,00 €
-----------------------------------------------------------------------------
ergibt einen Gesamtschaden i. H. v. 12.705,00 €
Der errechnete Gesamtschaden in Höhe von 12.705,00 € ergibt den Gegenstandswert, aus dem sich die Anwaltskosten errechnen.
Diese Anwaltskosten kann der Geschädigte zusätzlich zu dem vor im Beispiel errechneten Gesamtschaden ebenfalls von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen.
Wenn man nun den Gegenstandswert wie vor ermittelt hat, kann man in der Gebührentabelle die Anwaltskosten ablesen.
Welche Kosten entstehen bei der außergerichtlichen Unfallregulierung bei einem bestimmten Gegenstandswert?
Die folgende Tabelle enthält die Anwaltskosten die bei der außergerichtlichen Unfallregulierung durch Herrn Rechtsanwalt Ecker entstehen.
| Bei einem Streitwert bis |
Anwaltskosten |
| 300,- € |
45,24 |
| 600,- € |
81,43 |
| 900,- € |
117,62 |
| 1.200,- € |
151,38 |
| 1.500,- € |
181,54 |
| 2.000,- € |
223,76 |
| 2.500,- € |
265,99 |
| 3.000,- € |
308,21 |
| 3.500,- € |
350,44 |
| 4.000,- € |
392,66 |
| 4.500,- € |
434,88 |
| 5.000,- € |
477,11 |
| 6.000,- € |
532,90 |
| 7.000,- € |
588,70 |
| 8.000,- € |
644,50 |
| 9.000,- € |
700,29 |
| 10.000,- € |
756,09 |
| 13.000,- € |
816,41 |
| 16.000,- € |
876,73 |
| 19.000,- € |
937,05 |
| 22.000,- € |
997,37 |
|
Können die Kosten im Laufe der Unfallregulierung höher werden?
Es bleibt bei den oben genannten Kosten, solange sich an der ursprünglichen Schadensermittlung nichts ändert. Die Kosten erhöhen sich aber, wenn weitere Schadenspositionen hinzu kommen, z. B. im Zuge der Reparatur wird ein weiterer verdeckter Schaden festgestellt, der die Reparaturkosten erhöht. Auch hier gilt:
Erhöht sich der Schaden, erhöht sich der Gegenstandswert und damit natürlich die Kosten.
Wann muß ich die Kosten der Unfallregulierung selbst tragen?
Es bleibt dabei, dass Sie grundsätzlich die Kosten der Unfallregulierung nicht selbst tragen müssen, wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt waren.
Sollte sich im Verlauf der Regulierung herausstellen, dass Sie eine Mitschuld am Unfall tragen, tragen Sie ebenfalls keine Anwaltskosten, wenn Sie eine außergerichtliche Regulierung akzeptieren, die dem Verhältnis der beiderseitigen Haftungsanteile entspricht.
Sollte sich jedoch im Verlaufe der Unfallregulierung herausstellen, dass Sie den Unfall allein verschuldet haben, kommt eine Kostenerstattung durch Ihren Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung nicht in Betracht und Sie tragen die Anwaltskosten selbst.
Sie können die Kosten vorab unverbindlich erfragen.
Rufen Sie unter der Telefonnummer 02631/97430 an oder senden Sie eine E-Mail an: Info@Rechtsanwalt-Ecker.de
Benötigt werden die folgenden Angaben:
- Schadenhöhe (Sachverständigengutachten, Kostenvoranschlag)
- wurde einer der Unfallbeteiligten nach dem Unfall verwarnt oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet?
Entstehen weitere Kosten, z. B. Auslagen oder Fahrtkosten des Anwalts?
1. Porto- und Telefonkosten:
Diese Kosten sind bereits in den Beträgen der oben stehenden Tabelle enthalten, es entstehen hierfür also keine zusätzlichen Kosten.
2. Fotokopiekosten:
Falls dies gewünscht wird, werden von Ihren Unterlagen Kopien gefertigt, es entstehen dann Kopiekosten in Höhe von 0,50 € je Seite (bis 50 Seiten) und ab der 50. Seite 0,15 € je Seite.
In der Regel fallen solche Kosten aber nicht an, da Sie gebeten werden, sämtliche erforderlichen Kopien selbst zu fertigen und hereinzureichen.
3. Reisekosten und Abwesenheitsgeld:
Sollte es erforderlich sein, zum Zwecke der Regulierung den Unfallort in Augenschein zu nehmen, führt dies bei Unfallorten außerhalb des Kanzleisitzes Neuwied zu Reisekosten in Höhe von 20,00 € bis 4 Stunden, 35,00 € 4-8 Stunden, über 8 Stunden 60,00 € sowie in Höhe von 0,30 € je Kilometer.
In 99 % aller Fälle ist dies jedoch nicht erforderlich, so dass in der Regel derartige zusätzlichen Kosten nicht anfallen.
Wann muß ich zum ersten Mal etwas zahlen?
Geht Ratenzahlung?
Bei der außergerichtlichen Unfallregulierung müssen Sie nichts im voraus zahlen, sofern Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt waren. Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung reguliert zahlt sie auch die Anwaltskosten von Herrn Rechtsanwalt Ecker.
Sollte es zu einer Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht kommen, weil Sie z. B. den Unfall allein verschuldet haben, erhalten Sie mit Abschluß des Regulierungsverfahrens eine Endabrechnung über die Anwaltskosten.
Sollte die gegnerische Haftpflichtversicherung grundlos die Regulierung Ihres Schadens verweigern, weil z. B. Ihr Unfallgegner seiner Haftpflichtversicherung gegenüber falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht hat, müsste zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche Klage vor dem zuständigen Gericht erhoben werden. In einem solchen Fall würde ich die Klage bei Gericht einreichen. Nachdem die Klage bei Gericht eingereicht wurde, vergibt das Gericht ein Aktenzeichen (Geschäftsnummer). Dieses Aktenzeichen teile ich Ihnen mit. Erst dann schicke ich Ihnen die 1. Rechnung. Sie können sich also, wenn Sie wollen, unter Angabe des Aktenzeichen selbst bei Gericht vergewissern, dass alles in Ordnung ist, bevor Sie etwas zahlen. Üblicherweise berechne ich die 1. Hälfte der Kosten am Anfang des Verfahrens. Sollte es nach Abschluß des Verfahrens vor Gericht zu einer Erstattung durch den Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung kommen, erhalten Sie den gezahlten Vorschuss in Höhe des erstatteten Betrages zurück.
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